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AGBs
1. Geltungsbereich
1.1. Allen Geschäftsbeziehungen zwischen Mädler Security Service und dem Kunden liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, und auch für alle nachfolgenden Aufträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns. Mädler Security-Service ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet.
1.2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt entweder mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch entsprechende Lieferung zustande. Mädler Security Service ist berechtigt die Annahme der Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - abzulehnen. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2.2. Mädler Security Service behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält Mädler Security Service sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages auf Grund von ihm beigestellter Unterlagen, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.

3. Lieferzeit
3.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus und das dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und evtl. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
3.2. Mädler Security Service ist bemüht, die dem Kunden angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Ein Fixgeschäft im Sinn von § 919 ABGB oder von § 376 HGB liegt vor, wenn die Erfüllung einer Leistung ausdrücklich zu einer fest bestimmten Zeit binnen einer fest bestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen ist, oder es sich aus der Natur des Geschäftes oder dem uns bekannt gegebenen Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass der Kunde an einer verspäteten Leistung kein Interesse hat. Will der Kunde trotz Versäumung des Termins Erfüllung, so hat er dies uns binnen einer Frist von drei Tagen ab Versäumung des Termins mitzuteilen. Unterlässt er die Mitteilung, kann der Kunde später nicht mehr auf die Erfüllung bestehen.
3.3. Bei uns zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzug haften wir für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt jedoch bei grober Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Die Haftung für weitere Schäden ist ausgeschlossen; insbesondere wird für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
3.4. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
4.1. Mädler Security Service übernimmt kein Beschaffungsrisiko, außer dieses wird ausdrücklich vereinbart. Erhalten wir aus nicht von uns zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Bespiel durch Wasser, Feuer und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
4.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

5. Annahmeverzug des Kunden
5.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Mädler Security Service berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.2. Sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Zusendung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.2. Transport- und alle sonstigen erforderlichen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine gesetzeskonforme Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

7. Preise, Zahlungsbedinungen
7.1. Es gibt keine Mindestbestellmenge. Alle Preise im Mädler Security Service Onlineshop sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der derzeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Versandkosten. Es bleibt Mädler Security Service vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von unseren Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden mit ortsüblichem Zuschlag berechnet.
7.2. Mädler Security Service berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
7.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
7.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Grund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
7.5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder sind Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unseren pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluss vorlagen, Mädler Security Serviceuns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsabschluss erkennbar wurden, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Stellung uns genehmer, angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages / der Verträge entstehenden Schäden einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen.
7.6. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung unserer Forderungen verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Waren ist unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe einer möglichst detaillierten Beschreibung des Mangels zu rügen. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
8.2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache leistet Mädler Security Service zunächst Gewähr durch Verbesserung oder Austausch, im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
8.3. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Eine Verbesserung ist dann nach dem erfolglosen zweiten Versuch nicht möglich oder tunlich, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
8.4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einem anderen Ort als dem Lieferort oder der Niederlassung des Kunden gebracht worden ist. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses bleibt unberührt.
8.5. Bei uns zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schadenersatzansprüchen haftet Mädler Security Service nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie von Folgeschäden und Vermögensschäden nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
8.6. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Gesetzen bleibt unberührt.
8.7. In jedem Fall trifft die Beweislast für unser Verschulden den Kunden.

9. Gesamthaftung
Soweit die Schadenersatzhaftung Mädler Security Service gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatz-haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


10. Datensicherung / Datenverlust
10.1. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Dies umfasst insbesondere die nach dem Stand der Technik jeweils zumutbare und umfassende Datensicherung zur Vorsorge gegen Datenverlust.
10.2. Soweit Mädler Security Service keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auch bei Datenverlust auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11. Verzicht des Wiederverkäufers auf den Regress gemäss § 933b ABGB
Als Wiederverkäufer erhält der Kunde einen pauschalen Fachhandelsrabatt auf alle bestellten Waren und verzichtet im Gegenzug auf die im zustehenden Rechte gemäß § 933b ABGB, wonach er bei Gewährleistungen gegenüber Verbrauchern gegen uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Regressanspruch hat.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma Mädler Security Service. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
12.2. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. damit wir Exszindierungsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Exszindierungsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde hat uns auch von allen Beschädigungen und Besitzwechsel der Kaufsache zu informieren.
12.3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Mädler Security Service jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.4. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Kaufsache, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Kaufsache. Dasselbe gilt, wenn die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und vermischt wird.
12.5. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz von Mädler Security Service.
13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Mädler Security Service behält sich das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

Stand: 07.02.2007

Mädler Security Service
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